Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autozentrum West MA Gmbh, Geschäftsführer Detlef Maaßen

Kraftfahrzeug-Verkaufsbedingungen (Bei Verkauf von Neuwagen, Gebrauchtfahrzeugen und EU-Fahrzeugen) Stand: 02/2024 

 

Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen bestätigt, die Bereitstellung mitteilt oder die Lieferung ausführt.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 

Preise, Preisanpassung

  1. Der Preis des Fahrzeugs versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (seit 1.1.2007: 19%). Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des Vertragsschlusses von vier oder mehr als vier Monaten vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 UStG angemessen, d.h. in voller Höhe, auszugleichen. Eine Ausgleichspflicht in voller Höhe besteht über § 29 UStG hinaus auch in Fällen des Vertragsschlusses weniger als vier Monate vor und Lieferung nach Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, soweit dies vertraglich vereinbart ist.

  2. Der Verkäufer ist an die Preisabsprache 4 Monate gebunden. Sollte die Auslieferung des deckungsgleich von dem Verkäufer beim Lieferanten bestellten Fahrzeuges aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, mehr als 4 Monate nach der Bestellung erfolgen, sind eventuell vom Lieferanten verlangte Preiserhöhungen bis zu 5,5 % des Bruttokaufpreises an den Käufer weiter zu berechnen. Eine Preiserhöhung im EU-Bezugsland muss dem Käufer nachgewiesen werden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5,5 % durch den Lieferanten steht dem Käufer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches er innerhalb von 10 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen hat.

 

Zahlung

  1. Folgende Zahlungen sind möglich. 
        1.1   Barzahlung bei Abholung
        1.2   Überweisung - die Überweisung muss am Tage der Abholung unwiderruflich gutgeschrieben sein
        1.3   Finanzierung
        1.4   Leasing

     2. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind nach Zugang der Rechnung und/oder bei oder vor Übergabe des
         Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig. Im Falle der Vorabüberweisung ist die Zahlung zwei Tage vor der terminierten
         Fahrzeugübergabe und nach Zugang der Rechnung fällig. 

     3. Soweit keine Vorabüberweisung geleistet werden möchte, besteht die Möglichkeit gegen einen Aufpreis unser
         anwaltliches Treuhandkonto zu nutzen. Die jeweils gültigen Treuhandpreise entnehmen Sie bitte Ihrer
         Auftragsbestätigung.

 

Zahlung für Händlerkollegen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung immer bargeldlos per Vorkasse. 

 


Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Es gilt erweiterter Eigentumsvorbehalt.

  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. COC-Dokument/EWG-Übereinstimmungsbescheinigung dem Verkäufer zu.

  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

  4. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

 

 Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung

  1. Der Umfang einer eventuellen Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung richtet sich nach den jeweiligen, zum Zeitpunkt der Produktion gültigen Bestimmungen des Fahrzeugherstellers und ggf. nach der entsprechenden Version des jeweiligen Herkunftslands.

  2. Die Laufzeit der Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung beginnt mit Datum der Fahrzeugübergabeinspektion durch den ausländischen Vertragshändler.

 

Ausstattungs-/Preisänderungen seitens des Herstellers/Importeurs

  1. Ausstattungs- sowie Preisänderungen (z.B. durch Modelljahresumstellung etc.) seitens des Herstellers/Importeurs im EU-Bezugsland bleiben immer vorbehalten.

  2. Sofern es Änderungen in der Serienausstattung durch den Hersteller/Importeur im EU-Bezugsland gab, sind diese vom Verkäufer nachzuweisen (offizielle Preisliste des EU-Bezugsland, offizielle Bestätigung des Marken-Vertragshändlers).

 

Sachmängelhaftung

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Weitergehende in H. Schadensersatz nicht ausgeschlossene Ansprüche bleiben unberührt, es sei denn es wird etwas anderes vereinbart.

  2. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

  3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

 

 Schadenersatz

  1. Der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer für Schäden (ausgenommen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) des Käufers aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines Erfüllungsgehilfen oder seines Vertreters ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

  2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

  3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

Abnahmetermin

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

  Lieferverzug / Lieferausfall

  1. Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat und das Hindernis nicht von ihm zu vertreten ist, wird er im Falle einer Überschreitung der genannten unverbindlichen Lieferfrist um mehr als 6 Wochen von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Dem Käufer steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. Ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

  2. Höhere Gewalt, Streik oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen sowohl den Verkäufer, als auch den Käufer bei einer Überschreitung der genannten unverbindlichen Lieferfrist um mehr als 6 Wochen von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. Ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

  3. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Für den Fall, dass der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens haben sollte, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 3% des vereinbarten Kaufpreises.

 

  Schiedsstelle

  1. Wird eine Schiedsstelle auf Antrag beider Parteien als Schiedsgutachter tätig, sind die von ihr getroffenen Feststellungen für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie sind offenbar unrichtig. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. 

 

Salvatorische Klausel 

  1. Soweit eine der vorgenannten Regelungen unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist im vermuteten Interesse der Beteiligten in eine wirksame Regelung umzudeuten.